AEB

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Allgemeine Einkaufsbedingungen


Multigear GmbH
Stand: 29.05.2013, Rev: 2.0
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


1. Allgemeines

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. 1.2 Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Kunden oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden), ebenso Erklärungen unserer Vertreter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns rechtsverbindlich. 1.4 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. 1.5 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). 


2. Lieferung, Liefertermine 

2.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. 2.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DAP oder DDP gemäß Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. 2.3 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich ab-weichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen. 2.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins o-der ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen. 2.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung. 2.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar. 2.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. 


3. Entfallen der Abnahmeverpflichtung

3.1 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert. 3.2 Die Regelungen der Ziffer 3.1 gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen.


4. Preise 

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Ort (DAP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. 


5. Gefahrenübergang

Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. 


6. Zahlungen

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 20 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. 


7. Mängelansprüche

7.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 7.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. 7.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann jedoch die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 7.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. 7.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehen-den Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten. 7.6 Mängelansprüche verjähren, außer in Fällen der Arglist, in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands. 7.7 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen. 7.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Aus-bau- Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.


8. Produkthaftung

8.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. 8.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziffer 8.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. 8.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 8.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion. 


9. Rücktritts- und Kündigungsrechte

9.1 Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom oder Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn 

  • der Lieferant die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat, 
  • eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist, 
  • beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung eintritt oder 
  • der Lieferant seine Zahlungen einstellt. 

9.2 Wir sind auch zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, wenn der Lieferant über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt. 9.3 Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben. 9.4 Sofern wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, hat der Lieferant die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten. 9.5 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer genannten Regelungen nicht eingeschränkt.


10. Unterlagen und Geheimhaltung 

10.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nach-weislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen, außer für Lieferungen an uns, nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten. 10.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 


11. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Mendig. Es steht uns jedoch frei, das für den Kunden zuständige Gericht anzurufen.


12. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.





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